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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Fehr GmbH wird nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin gegenüber ihren Auftraggebern.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

3. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Leistungsumfang

1. Der Leistungsumfang wird im jeweiligen Projekteinzelvertrag definiert. Falls kein Projekteinzelvertrag abgeschlossen wurde, ergibt sich der Leistungsumfang aus der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin.

2. Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft.

3. Die Leistung der Auftragnehmerin gilt als erbracht, wenn die im Projekteinzelvertrag vereinbarten, beziehungsweise die durch die übermittelten Daten des Auftraggebers sich ergebenden Ziele erreicht wurden. Unerheblich ist hierbei, ob und wann mögliche weitere Empfehlungen der Auftragnehmerin seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.

4. Die Auftragnehmerin ist in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und in der Wahl ihres Leistungsortes frei. Über die Art, die Reihenfolge oder die einzelnen Inhalte einer vorstehend vereinbarten Leistung stimmen sich die Auftragnehmerin und der Auftraggeber im Rahmen der notwendigen Koordination i.S.v. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ab.

5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

6. Soll die Auftragnehmerin zur Erstellung eines ausführlichen, schriftlichen Berichts verpflichtet werden, so muss dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Leistungszeitraum

1. Der Leistungszeitraum wird im jeweiligen Projekteinzelvertrag definiert. Falls kein Projekteinzelvertrag abgeschlossen wurde, ergibt sich der Leistungszeitraum aus der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Falls kein Leistungszeitraum definiert wurde, legt die Auftragnehmerin diesen selbstbestimmt fest.

§ 4 Übergabe

1. Die Übergabe der von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke an den Auftraggeber findet innerhalb des Leistungszeitraumes statt, spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der letzten Rechnung der Auftragnehmerin.

2. Sofern die beschriebene Leistung ausführbare Dateien oder Mediendateien erfordert, ist der Quellcode dieser nicht Gegenstand der Übergabe und der Auftraggeber verzichtet auf mögliche Rechte am Quellcode, außer dieser ist explizit als Teil der Übergabe in einem Projekteinzelvertrag gemäß § 2 genannt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Für eine erfolgreiche Leistungserbringung stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin jegliche erforderlichen Informationen, Dokumente und Hardware zur Verfügung. Darüber hinaus stehen er bzw. seine Angestellten einschließlich des Managements der Auftragnehmerin für Rückfragen zur Verfügung, soweit dies für die Leistungserbringung der Auftragnehmerin erforderlich ist.

2. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistung grundsätzlich mit eigenen Arbeitsmitteln. Sofern der Auftraggeber aus betrieblichen Erwägungen, z.B. auf Grund von IT-Sicherheit oder Geheimnisschutz, dies ganz oder teilweise nicht zulassen kann, ist er verpflichtet, der Auftragnehmerin die notwendigen Arbeitsmittel, z.B. Laptop, VPN-Zugang, Mobiltelefon, für die Dauer der Leistungserbringung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Sofern die Auftragnehmerin entscheidet, ihre Leistung nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers Zugang zu gewähren und ihr Räumlichkeiten einschließlich Netzwerk und Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich und angemessen sind.

4. Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung unterlassen, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Ausübung dieses Kündigungsrechtes hat keine Auswirkungen auf Ansprüche der Auftragnehmerin auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger Mehraufwendungen.

§ 6 Weisungsfreiheit

1. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich frei von Weisung und Fremdbestimmung durch den Auftraggeber, insbesondere hinsichtlich Inhaltes, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Sie gestaltet ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmt ihre Arbeitszeit selbst. Die Auftragnehmerin wird jedoch auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen und daher die relevanten internen Rahmenbedingungen des Auftraggebers, z.B. IT-Security-Policy, Compliance-Regelungen, entsprechend befolgen.

§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Kosten

1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils im Projekteinzelvertrag oder Angebot individuell vereinbarten Tagessätze. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, berechnet die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von 1.050,00 € pro am Projekt durch die Auftragnehmerin beauftragte Person pro Tag. Abweichend davon berechnet die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von 630,00 € pro am Projekt durch die Auftragnehmerin beauftragte Person pro Tag für Leistungen, die Designarbeiten darstellen.

2. Ein Tag hat 7 Stunden. Die Vergütung wird anteilig berechnet, soweit die Tätigkeit 7 Stunden unter- oder überschreitet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine angefangene halbe Stunde als kleinste Einheit abzurechnen.

3. Für Reisen, die der Erfüllung des Vertrags dienen, erhält die Auftragnehmerin einen pauschalen Betrag gemäß der oben genannten Vergütung pro Stunde der Reisezeit von dem Auftraggeber erstattet.

4. Bei notwendigen Reisen, deren Kosten die Vergütung pro Stunde überschreiten und durch die Leistungserbringung veranlasst sind, erstattet der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Reisezeiten und die Reisekosten entsprechend den Aufwendungen der Auftragnehmerin.

5. Zusätzliche Kosten, die der Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrages entstehen, werden von dem Auftraggeber erstattet. Zusätzliche Kosten sind u.a.:

  • Kosten für den Betrieb von Servern,
  • Kosten für den Erwerb von Lizenzen, Hardware oder Software,
  • Kosten für die Beauftragung von Dritten.

6. Die vorstehenden Kosten werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet, sofern sich die Adresse des Auftraggebers innerhalb Deutschlands befindet. Andernfalls wird per „Reverse-Charge“-Verfahren abgerechnet.

7. Die Auftragnehmerin stellt ihre erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung. Die Rechnung übermittelt die Auftragnehmerin elektronisch.

8. Sollten die Kosten des Angebotes der Auftragnehmerin an den Auftraggeber 10.000,00 € brutto übersteigen, stellt die Auftragnehmerin mit Beginn des Leistungszeitraumes eine Rechnung über 10% der Gesamtkosten des Angebotes als Anzahlung an den Auftraggeber. Diese wird im Projektverlauf verrechnet.

9. Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

10. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Kündigung

1. Sofern im Projekteinzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung in Verzug ist.

3. Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu vergüten.

4. Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend).

§ 9 Rechte

1. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber jeweils

  • das einfache,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,

dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form

  • zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
  • auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Software, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels von dem Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
  • durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,
  • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
  • zu verbreiten.

2. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird ausschließlich durch die erfolgte Zahlung aller Rechnungen bis inklusiv einen Monat nach Ende des Leistungszeitraumes an die Auftragnehmerin wirksam.

3. Jegliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterstehen deutschem Recht mit Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung werden ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte in Werl/Deutschland fallen.

4. Falls Vereinbarungen, die entweder von der Auftragnehmerin in ihrem an den Auftraggeber gesendeten Angebot oder anderweitiger elektronisch nachweisbarer Kommunikation getroffen wurden, im Konflikt mit Klauseln dieser AGB stehen, ist die jeweilige Klausel dieser AGB unwirksam.

§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung

1. Auftragnehmerin und Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind, die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden, oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck nicht verwertet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst genutzt werden.

2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass Dritte, derer sie sich als Erfüllungsgehilfen bedienen, ebenfalls die Geheimhaltungspflicht beachten.

3. Die Vereinbarung zur Datenverarbeitung sowie die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Auftragnehmerin werden dem Auftraggeber gesondert übermittelt und durch die Auftragsbestätigung des Auftraggebers als gelesen und akzeptiert bestätigt. Weiterhin erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Daten zur Erfüllung des Vertrags bei folgenden Dienstleistern zwischengespeichert werden können:

  • netcup GmbH, Daimlerstraße 25, 76185 Karlsruhe, Deutschland

§ 11 Höhere Gewalt

1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen sind, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfall wesentlicher Infrastruktur oder Lieferketten sowie Cyberangriffe.

2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. Dauert das Ereignis länger als 90 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 12 Mängelgewährleistung

1. Der Auftraggeber hat Mängel an den erbrachten Leistungen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe, schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin zu rügen. Die Rüge muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten.

2. Die Auftragnehmerin hat das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Auftragnehmerin bestimmt die Art der Nachbesserung nach eigenem Ermessen.

3. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Mangel erheblich ist.

4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, insbesondere Schadensersatzansprüche, richten sich nach den Regelungen zur Haftung in § 13.

§ 13 Haftung

1. Die Haftung der Auftragnehmerin für einfache fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

4. Die Haftung der Auftragnehmerin wird für alle Schadensfälle auf die Rechnungssumme des jeweiligen letzten Monats begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung nach Absatz 3.

§ 14 Verjährung

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit gesetzlich eine kürzere Frist zulässig ist.

2. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 15 Schriftform

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher unter diesen AGB geschlossener Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 16 Sonstiges

1. Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin bestehen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung mit möglichst identischer Regelungswirkung ersetzen, die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung von Beginn an gekannt hätten.